In Belgien ist der gesamte Nutzen eines Fahrrads steuerfrei, solange der Arbeitnehmer das Firmenfahrrad regelmäßig für den Arbeitsweg nutzt. Dies bedeutet, dass die private Nutzung keine zusätzlichen Kosten verursacht und sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer eine attraktive Option darstellt.
Ab dem Veranlagungsjahr 2025 (Einkommensjahr 2024) wird sich die Regelung ändern. Diejenigen, die sich für den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten entscheiden, müssen den Vorteil in Form eines Fahrrads als steuerpflichtiges Einkommen angeben. Nur Arbeitnehmer, die den Pauschalabzug in Anspruch nehmen, kommen weiterhin in den Genuss der Steuerbefreiung.
Außerdem sollte die Art des Vorteils eines Fahrrads immer korrekt auf dem Steuerformular angegeben werden (281.10 oder 281.20). Dies gewährleistet, dass die Steuerbehörden einen klaren Überblick haben und vermeidet mögliche Probleme bei einer Steuerprüfung.
Die Vorteile eines Fahrrads sind nach wie vor ein interessanter Anreiz für umweltfreundliches Pendeln. Allerdings gilt es, die Änderungen der steuerlichen Regelungen zu berücksichtigen. Wer die Fahrradpauschale optimal nutzen will, tut gut daran, sich die Wahl der Werbungskosten genau zu überlegen.